BB 59/1-6) nicht in Frage zu stellen vermochten, da sich die Zahlungen an die Firma P.________ AG, nicht näher zuordnen lassen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kantonsgericht Schwyz 26 Klägerin aufgrund dieser keine Kopierkosten anfielen. Im Berufungsverfahren wird auf dieses Argument denn auch nicht mehr zurückgegriffen.