4.53 der SIA-Norm 102 (2003) führt unter den „Grundleistungen“, nach „Inbetriebnahme“ – welcher Abschnitt mit der Übergabe des Bauwerks oder von Bauwerksteilen an den Auftraggeber endet – denn auch die „Dokumentation über das Bauwerk“ auf (vgl. Vi-KB 31, S. 28). Mit ihrem Argument vermögen die Beklagten somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.