Hierzu wiederum liessen sich die Beklagten weder erst- noch zweitinstanzlich vernehmen. Ebenso wenig machten sie geltend, dass über die Erledigung der Garantiearbeiten sowie der am 20. Mai 2011 sonst noch ausstehenden Abschlussarbeiten hinaus (vgl. Vi-KB 13) weitere Arbeiten, welche der Position 53 von Ziff. 2.1 des Vertrags zuzuordnen sind (vgl. Vi-KB 2), nicht erledigt wurden. Art. 4.53 der SIA-Norm 102 (2003) führt unter den „Grundleistungen“, nach „Inbetriebnahme“ – welcher Abschnitt mit der Übergabe des Bauwerks oder von Bauwerksteilen an den Auftraggeber endet – denn auch die „Dokumentation über das Bauwerk“ auf (vgl. Vi-KB 31, S. 28).