Gemäss Ziffer 3 des vorliegenden Vertrags erfolgen die Vergütungen von Nebenkosten und Drittleistungen nicht pauschal, sondern nach Aufwand, wobei eine Schätzung auf Fr. 10‘000.00 erfolgte. Weder die Klägerin noch die Beklagten machen vorliegend einen Festpreis bzw. eine Pauschale geltend. Kantonsgericht Schwyz 23