aa) Gemäss Art. 5.3.2 der SIA-Norm 102 (2003) sind die zusätzlichen Kostenelemente und damit Nebenkosten und Drittleistungen (vgl. Art. 5.3.1) in den Honoraren nicht inbegriffen und daher gesondert zu vergüten, wobei die Vergütung vorgängig zu vereinbaren ist. Ohne besondere Vereinbarung werden die effektiven Aufwendungen verrechnet. Es kann aber auch eine pauschale Abgeltung vereinbart werden (Art. 5.3.3). Gemäss Ziffer 3 des vorliegenden Vertrags erfolgen die Vergütungen von Nebenkosten und Drittleistungen nicht pauschal, sondern nach Aufwand, wobei eine Schätzung auf Fr. 10‘000.00 erfolgte.