11.3, S. 21). Die Vorinstanz geht auch diesbezüglich nicht von einer Pauschalvereinbarung aus mit dem Hinweis, dass der Betrag von Fr. 10‘000.00 ausdrücklich als „Schätzung“ bezeichnet sei. Sie weist die beiden Forderungen mangels hinreichender Substantiierung ab. Die Klägerin geht demgegenüber von einer genügenden Substantiierung aus.