Ausgehend von der Vereinbarung eines Pauschalhonorars stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die geleisteten Stunden nicht konkret ausweisen zu müssen. Aus den Beilagen Vi-KB 32 und 33 – auf welche sie erst- wie zweitinstanzlich ohne nähere Ausführungen verweist (vgl. insb. Vi-act. A/III, S. 13 ff.) ‒ lasse sich aber ohne Probleme der Aufwand der insgesamt geleisteten 2‘267.2 Stunden Kantonsgericht Schwyz 21