bb) Grundlage für eine Entschädigung nach Aufwand bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand. Der geltend gemachte Aufwand muss mithin so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann, was nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraussetzt (BGer, Urteil 4A_271/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2). Ausgehend von der Vereinbarung eines Pauschalhonorars stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die geleisteten Stunden nicht konkret ausweisen zu müssen.