Auch bestritten sie die geltend gemachten 943.8 Stunden und damit das behauptete Honorar von Fr. 90‘034.30. Ebenso forderten sie die Klägerin auf, ihren Aufwand im Einzelnen zu begründen und zu belegen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin verneinten die Beklagten mithin die vertragliche Vereinbarung eines Architektenhonorars von total Fr. 113‘735.00 und machten ausserdem geleistete Akontozahlungen im Umfang von Fr. 71‘984.65 geltend, wobei umstritten ist, ob es sich dabei teilweise um Vorleistungen ausserhalb des Vertrags handelt (vgl. Vi-act. A/II Ziff. II.C.10, S. 20, und Ziff. III.B.1b, S. 49; Vi-act. A/III, S. 17; Vi-act. A/IV Ziff.