norar-Schlussrechnung vom 15. Mai 2011 (vgl. Vi-KB 7 ff. und 18 f.). Bereits erstinstanzlich bemängelten die Beklagten die fehlende Abrechnung für die effektiv aufgewendeten Stunden, ohne welche die Honorarforderung nicht fällig werden könne, da die Höhe der Forderung nicht feststehe. Sie bestritten die Fälligkeit des Honorars, soweit die Klägerin mehr verlange, als die von ihnen mit Blick auf den Baufortschritt geleisteten Akontozahlungen. Eventualiter würden allfällige Honoraransprüche der Klägerin mit eigenen Forderungen verrechnet. Auch bestritten sie die geltend gemachten 943.8 Stunden und damit das behauptete Honorar von Fr. 90‘034.30.