aa) Unbestritten ist, dass die Beklagten die Akontorechnungen vom 22. Februar über Fr. 20’000.00 und vom 4. März 2008 über Fr. 22‘000.00 – welche nach Ansicht der Klägerin Vorleistungen ausserhalb des Vertrags betreffen würden – sowie vom 7. April 2009 über Fr. 25‘000.00 beglichen. Nicht bezahlt wurden hingegen die Akontorechnungen vom 28. August 2009 über Fr. 40‘000.00 und vom 18. November 2009 über Fr. 30‘000.00 sowie die Ho- Kantonsgericht Schwyz 20