Weitere Umstände (wie z.B. der Entstehungsgeschichte), welche einen anderen Schluss zuliessen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens ginge im Übrigen zu Lasten der Klägerin (vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/aa, S. 123). f) Die Klägerin macht geltend, die Beklagten hätten die Honorarforderung wegen angeblicher Mängel zurückbehalten. Ein Zurückbehalten des Architektenhonorars im Umfang von ca. 83 % widerspreche Treu und Glauben.