gg) Selbst wenn ein tatsächlich übereinstimmender Wille zu verneinen wäre, würde die objektivierte Auslegung, bei welcher das nachträgliche Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGer, Urteil 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.1), zum selben Schluss bzw. zu einem Honorar nach Zeitaufwand führen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen durften und mussten die Parteien die Honorarvereinbarung nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang dahingehend verstehen. Weitere Umstände (wie z.B. der Entstehungsgeschichte), welche einen anderen Schluss zuliessen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.