ebenso wenig äussert sie sich näher zu ihrem Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung. Andererseits kann gestützt auf die bisherigen Erwägungen ‒ in antizipierter Beweiswürdigung ‒ von einer Parteibefragung abgesehen werden. Es kann denn auch davon ausgegangen werden, dass an einer Befragung lediglich die in den Rechtsschriften bereits dargelegten Standpunkte wiederholt würden, wobei der Parteibefragung eher ein geringer Beweiswert zuerkannt wird (Botschaft ZPO, S. 7326; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N 5.53; vgl. auch ZK1 2016 18 vom 18. Oktober 2016 E. 1b). Kantonsgericht Schwyz 19