ee) Die Klägerin merkt in ihrer Berufung im Anschluss an die Wiedergabe ihrer erstinstanzlichen Ausführungen bzw. Hinweise auf die tatsächlichen Begebenheiten, welche die Vergütung eines pauschalen Festhonorars belegen würden, an, es werde an der Beweisofferte der Parteibefragung von G.________ vollumfänglich festgehalten (vgl. KG-act. 1, S. 12). Einerseits rügt die Klägerin die fehlende Beweisabnahme durch die Vorinstanz nicht bzw. macht sie nicht geltend, dass resp. inwieweit diese gegen Art. 152 ZPO verstossen haben soll; ebenso wenig äussert sie sich näher zu ihrem Verzicht auf eine mündliche Hauptverhandlung.