Die Entscheidgründe waren den Parteien damit bekannt. Zu beachten ist dabei auch, dass sich die Klägerin nicht näher zu den einzelnen Ziffern des Vertrags und deren Bedeutung äusserte. Im Übrigen muss sich das Gericht nicht mit allen Standpunkten der Parteien einlässlich auseinandersetzen (vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 14 zu Art. 53 ZPO). Selbst wenn aber von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen würde, könnte bzw. konnte dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden.