fehlende Substantiierung vorzuhalten ist (vgl. nachfolgende Ausführungen unter E. 1f). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz der Klägerin lediglich hinsichtlich der Darlegung der Klagesumme ungenügende Substantiierung vorhielt. Zudem nahm sie Bezug auf die „Honorarschätzung“. Die Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt ist zwar äusserst knapp, es ergibt sich aus dieser aber, dass die Vorinstanz (alleine) gestützt auf den Wortlaut des Vertrags zum Schluss kam, dass ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart wurde. Die Entscheidgründe waren den Parteien damit bekannt.