dd) Dass der von der Klägerin behauptete – nicht vollumfänglich in Rechnung gestellte ‒ Aufwand von 2‘267.2 Stunden mehr als das Doppelte über dem geschätzten Aufwand liegt, spricht in Anbetracht dessen, dass es sich gemäss den Ausführungen der Klägerin bei G.________ um einen langjährigen, erfolgreichen Architekten handeln soll, ebenfalls gegen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Jedenfalls sind die Erfahrungen des Architekten mit der Vorausberechnung von Architektenhonoraren kein Indiz dafür, dass er mit den Beklagten kein Honorar nach Zeitaufwand vereinbaren wollte.