MWST) die Klägerin schlussendlich ungeachtet des von ihr behaupteten wesentlich höheren ‒ bestrittenen ‒ Aufwandes (vgl. Vi-KB 32 und 33) in Rechnung stellte, womit sie gegenüber den Beklagten weder einen geringeren noch höheren Aufwand geltend machte. Dies ist auch ihrem Vorbringen, der Abzug von 4.5 % wäre in dieser mathematischen Form nicht möglich gewesen, wenn nicht zum Voraus von einer fixen Stundenzahl ausgegangen wäre, entgegenzuhalten.