Selbst wenn die Beklagten die Akontorechnungen nie in Frage gestellt bzw. nie nach einer Zeitaufwandaufstellung gefragt hätten, ist weiter festzuhalten, dass sie gerade nicht sämtliche Akontozahlungen beglichen haben. Wie bereits erläutert wurde, handelt es sich bei dem im Vertrag erwähnten Architektenhonorar von Fr. 113‘735.00 sodann lediglich um eine Schätzung, welchen Betrag bzw. Fr. 108‘675.00 (exkl. MWST) die Klägerin schlussendlich ungeachtet des von ihr behaupteten wesentlich höheren ‒ bestrittenen ‒ Aufwandes (vgl. Vi-KB 32 und 33) in Rechnung stellte, womit sie gegenüber den Beklagten weder einen geringeren noch höheren Aufwand geltend machte.