Sämtliche Ausführungen eines solchen „Mustervertrags“ zu den anderen Honorierungsarten sowie die weiteren möglichen Grundlagen für die Honorierung nach dem Zeitaufwand sind nicht enthalten. Folglich liesse sich auch unter diesem Aspekt die Annahme aufdrängen, dass über die konkrete Honorierungsart eine konkrete Abrede getroffen wurde (vgl. Gehrer, a.a.O., S. 104).