Auch die Verkehrssitte lässt auf ein Honorar nach Zeitaufwand schliessen. Bloss ergänzungshalber ist anzufügen, dass die Parteien wohl einen vorformulierten Vertragstext, den „Mustervertrag“ für Architektenleistungen der SIA, Nr. 1002, Ausgabe 2001, heranzogen (vgl. Gehrer, a.a.O., S. 99 und S. 101 sowie Anhang 1, S. 139 ff.). Dieser sieht unter Ziffer 2.2 die Berechnungsgrundlagen für alle Honorierungsarten – bei Honorierung nach den Baukosten und dem Zeitaufwand sowie beim Festhonorar ‒ vor.