Inwieweit die Klägerin aus ihrem Verweis auf den Anpassungsfaktor „r“, welcher Eingang in die dem Vertrag beigelegte „Honorarabrechnung nach Baukosten“ fand, für ihre Version sprechen soll, ist schliesslich ebenso wenig ersichtlich. Zwar beschäftigte sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der SIA- Norm 102 (2003), der Einbezug dieser (als integrierender Bestandteil des Vertrags) führt aber nach dem Gesagten gerade nicht zum Schluss, dass die Parteien ein Festhonorar vereinbarten oder von der Vereinbarung eines solchen hätten ausgehen müssen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist damit nicht auszumachen. Auch die Verkehrssitte lässt auf ein Honorar nach Zeitaufwand schliessen.