Der Umstand, dass im vorliegenden Vertrag hinsichtlich der Teuerung keine Anpassungen vereinbart wurden (vgl. Vi-KB 2 Ziffer 5, S. 4), lässt damit nicht ohne Weiteres auf ein Pauschalhonorar schliessen. Da auch bei der Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand eine vorgängige Schätzung üblich ist, vermag die Klägerin ferner aus dem Anhang „Honorarberechnung nach Baukosten“ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Kantonsgericht Schwyz 16