Es sind hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies im Gegensatz zu den im Architekturvertrag definierten Leistungen stehen würde. Die Klägerin bringt weiter zutreffend vor, dass gemäss Art. 5.2.1 der SIA-Norm 102 (2003) die Teuerung nicht berücksichtigt wird, wenn die Honorierung des Architekten als Pauschale erfolgt. Besagter Bestimmung lässt sich indessen nicht entnehmen, dass bei einer Honorierung nach dem Zeitaufwand eine Teuerung vorgesehen werde oder werden müsse. Der Umstand, dass im vorliegenden Vertrag hinsichtlich der Teuerung keine Anpassungen vereinbart wurden (vgl. Vi-KB 2 Ziffer 5, S. 4), lässt damit nicht ohne Weiteres auf ein Pauschalhonorar schliessen.