Da die in Ziffer 2.3 vorgenommene Schätzung immerhin als Kostendach dient, schliesst die Vereinbarung eines Honorars nach dem Zeitaufwand auch nicht aus, dass ein Abweichen der im Vertrag umschriebenen Leistungen (vgl. Ziffer 2.1) einer (weiteren) gegenseitigen Vereinbarung der Parteien bedarf (vgl. Ziffer 14 des Vertrags). Ziffer 4 des Vertrags lässt sich ausserdem zwar entnehmen, dass die Honorierung von „Zusatzleistungen gem. vorgängiger Absprache und Rapporten“ „nach dem Zeitaufwand gemäss dem mittleren Stunden-Honoraransatz“ erfolgt. Es sind hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies im Gegensatz zu den im Architekturvertrag definierten Leistungen stehen würde.