Es handelt sich um eine einseitige Prognose (Schätzung) des Architekten. Dieser ist an die Höchstlimite zwar nicht gebunden, aufgrund seiner Treue- und Sorgfaltspflicht hat er deren Erreichung dem Bauherrn aber rechtzeitig anzuzeigen (Egli, a.a.O., N 906 und 996; Art. 6.5 der SIA-Norm 102 [2003]). Da die in Ziffer 2.3 vorgenommene Schätzung immerhin als Kostendach dient, schliesst die Vereinbarung eines Honorars nach dem Zeitaufwand auch nicht aus, dass ein Abweichen der im Vertrag umschriebenen Leistungen (vgl. Ziffer 2.1) einer (weiteren) gegenseitigen Vereinbarung der Parteien bedarf (vgl. Ziffer 14 des Vertrags).