6.4.2 der SIA-Norm 102 [2003]). Sämtliche Faktoren für ein Honorar nach Zeitaufwand fanden damit Eingang in den Vertrag. Dies sowie der Inhalt und die Bedeutung der SIA-Norm 102 (2003) an sich mussten insbesondere der Klägerin, einem Architekturbüro, bewusst gewesen sein und muss sie sich entgegenhalten lassen. Es sind zudem gestützt auf den Wortlaut des Vertrags keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf ein Festhonorar schliessen liessen. Die Honorarschätzung in Ziffer 2.3 des Vertrags ist weiter auch bei einem Honorar nach Zeitaufwand üblich, weshalb das Argument der Klägerin, beim Festhonorar müsse vorab immer eine Schätzung resp. Prognose getätigt werden, nicht greift.