5.2.1 sowie Art. 6.1.1 der SIA-Norm 102 (2003) nach Honorarkriterien, nach Gehältern oder nach mittleren (Stunden-)Ansätzen erfolgen (Gehrer, Die Gestaltung von Architekturverträgen - Praktische Hinweise, in: Koller, Recht der Architekten und Ingenieure, 2002, S. 133). Grundlage für die Ermittlung des Honorars nach mittleren Stundenansätzen bilden der Zeitaufwand aller am Auftrag direkt eingesetzten Mitarbeiter, ein vereinbarter einheitlicher Honoraransatz für die Mitarbeiter-Stunde (vorliegend h = CHF 115.00) und ein Anforderungsfaktor („a“; vorliegend für sämtliche Phasen 1.00), welcher die Art des Auftrages berücksichtigt (Art. 6.4.2 der SIA-Norm 102 [2003]).