bb) Vorab ist mit den Beklagten festzuhalten, dass in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag die „Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand“ explizit erwähnt wird und auch eine Honorarschätzung „nach Zeitaufwand“ erfolgte (vgl. Ziffer 2.2). Wie die Klägerin sodann selber ausführt, bildet die SIA-Norm 102 (2003) integrierenden Bestandteil des Vertrags bzw. wurden „die vorliegende Vertragsurkunde samt Beilagen gemäss Verzeichnis“, „die vom SIA herausgegebenen statistischen Werte Z1 und Z2 für die Berechnung des mittleren Stundenaufwandes (Tm)“ sowie „die Ordnung SIA 102, Ausgabe 2003“, zum Vertragsbestandteil erkannt (Vi-KB 2 Ziffer 1, S. 2). Kantonsgericht