dung. Erstinstanzlich brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, sie und die Beklagten hätten ein pauschales Festhonorar in der Höhe von Fr. 113‘735.00 vereinbart. Bei einem solchen müsse vorab immer eine Schätzung getätigt werden. Sie habe sich nie anderweitig verhalten, sondern habe aufgrund ihrer Rechnungsstellungen konsequent an der Vereinbarung eines Fixhonorars – zahlbar in Akontozahlungen – festgehalten.