cc) Die Vorinstanz äussert sich nicht näher zur Vertragsauslegung, sondern gelangt einzig gestützt auf den offenbar ihrer Ansicht nach klaren Wortlaut zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart wurde. Ob sie gestützt auf die subjektive oder objektive Auslegung zu diesem Ergebnis gelangten, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen. Die Parteien treffen ebenfalls keine entsprechende Unterschei- Kantonsgericht Schwyz 13