Dezember 2011 E. 3.2). Weitere Auslegungsmittel nebst dem Wortlaut sind beispielsweise die Entstehungsgeschichte des Vertrags, Begleitumstände, der Vertragszweck sowie die Verkehrssitte (vgl. Wiegand, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 18 OR). Für die subjektive und die objektivierte Auslegung werden weitgehend die gleichen Auslegungsmittel herangezogen. Die empirische Ermittlung des wirklichen Willens und die objektivierte Auslegung sind praktisch denn auch kaum auseinanderzuhalten (Wiegand/Hurni, in: Honsell, Kurzkommentar, 2014, N 13 zu Art. 18 OR; Jäggi/Gauch/Hartmann, Zürcher Kommentar, 4. A. 2014, N 359 zu Art. 18 OR).