richtig verstanden haben, oder ist eine solche (vollständige) Einigung wenigstens prozessual nicht erwiesen (Kramer, Berner Kommentar, 1986, N 16 und 67 zu Art. 18 OR) ‒, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGer, Urteil 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666).