In Frage kommt lediglich eine mittelbare Feststellung, eine gedankliche Rekonstruktion des Vergangenen, indem sich der Richter aufgrund gegenwärtiger Tatsachen (Urkunden, Partei- und Zeugenaussagen etc.) vorstellt, dass es so gewesen sein muss. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen – bzw. kommt der Richter zum Schluss, dass die Parteien sich nicht tatsächlich Kantonsgericht Schwyz 12