aa) Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR; sog. subjektive Auslegung). Der innere, wirkliche Wille der vertragsschliessenden Parteien ist nicht mit letzter Sicherheit eruierbar. In Frage kommt lediglich eine mittelbare Feststellung, eine gedankliche Rekonstruktion des Vergangenen, indem sich der Richter aufgrund gegenwärtiger Tatsachen (Urkunden, Partei- und Zeugenaussagen etc.) vorstellt, dass es so gewesen sein muss.