nung gestellt würden, sondern um eine Berechnungsmethode, um das Architektenhonorar zum Voraus festzulegen und vertraglich verbindlich zu regeln. Es sei ein pauschales Festhonorar vereinbart worden. d) Gestützt auf die klägerischen Vorbringen ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien im unbestrittenermassen am 7. November 2007 abgeschlossenen Vertrag für Architekturleistungen (vgl. Vi-KB 2) ein Honorar nach Zeitaufwand oder ein Pauschalhonorar vereinbarten.