Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen – insbesondere gestützt auf die Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 des Vertrages über Architekturleistungen ‒ zum Schluss, dass die Parteien ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart hätten und die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie lediglich pauschal 945 Stunden behaupte, ohne in ihren Rechtsschriften zu den einzelnen von ihr erbrachten Leistungen die dafür aufgewendeten Stunden aufzuführen und nachzuweisen. Die Klägerin hält dem entgegen, bei den 945 Stunden gehe es nicht um effektiv erbrachte Leistungen, die nach Abschluss des getätigten Auftrags angefallen seien und „nachträglich“ in Rech-