Die Klägerin macht gestützt auf diesen Vertrag sowohl erst- als auch zweitinstanzlich Architekturleistungen im Umfang von Fr. 92‘675.55 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 15. Juni 2011 sowie von Fr. 4‘493.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 4. März 2013 geltend. Beim ersten Betrag geht sie von einem Grundhonorarbetrag von Fr. 113‘735.00 bzw. nach Abzug der nicht in Rechnung gestellten Position 53 („Inbetriebnahme / Abschluss“) von Fr. 108‘675.00 aus (Fr. 113‘735.00 ./. Fr. 5‘060.00), zieht hiervon die unbestrittenermassen geleistete Akontozahlung von Fr. 25‘000.00 ab und rechnet die Mehrwertsteuer von Fr. 6‘359.30 (7.6 % von Fr. 83‘675.00) sowie die nicht bezahlte Neben-