In ihrer Anschlussberufungsantwort vom 7. November 2016 verlangte die Klägerin die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung, sofern überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (KG-act. 12). Auf die Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;- in Erwägung: 1. a) Im Vertrag für Architekturleistungen vom 7. November 2007 vereinbarten die Parteien im Zusammenhang mit der Vergütung insbesondere Folgendes (Vi-KB 2, S. 3 f.): Kantonsgericht Schwyz 9 2.2 Grundlagen der Honorarberechnung nach dem Zeitaufwand