messen ab Rechtskraft des Urteils, realisiert und abgerechnet haben; 3. Eventualiter (bezogen auf Ziffer 2a und 2b hiervor) sei die Klägerin/Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, den Beklagten/Anschlussberufungsklägern einen Minderwert zu vergüten für folgende Mängel am Bauwerk F.________strasse xx, deren Höhe die Beklagten/Anschlussberufungskläger nach Abschluss eines vom Kantonsgericht durchzuführenden Beweisverfahrens (insbesondere nach Einholung einer ergänzenden Expertise des Gutachters N.______