2b. Die Klägerin/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Beklagten/Anschlussberufungsklägern einen Betrag von CHF 156‘500.00 als Kostenvorschuss zu bezahlen für die Ausführung der Arbeiten gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2a (kurz: Nachbesserungsarbeiten), verbunden mit der Pflicht, dass die Beklagten/An-schlussberufungskläger diesen Betrag der Klägerin/Anschluss-berufungsbeklagten zurückzuerstatten haben, falls sie die Nachbesserungsarbeiten nicht innerhalb von drei Jahren, ge- Kantonsgericht Schwyz 8