2a. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29. Juni 2016 sei aufzuheben und die Klägerin/Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Beklagten/Anschlussberufungsklägern die Kosten für die Vornahme sämtlicher baulicher Leistungen zu bezahlen, die notwendig sind, um (i) die Oberkanten des Fertigbodens im Innen- und Aussenbereich vom Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss – vorbehältlich der zu beanspruchenden Toleranz ‒ ohne Niveauunterschied herzustellen und (ii) die Hebe-/Schiebetüren im Erdgeschoss (EG), Oberge-