zung des Verfahrens, insbesondere zur Durchführung eines Beweisverfahrens über die Frage der Höhe der von der Klägerin zu bevorschussenden Nachbesserungskosten für die geltend gemachten Mängel ([i] Ausbildung des Fertigbodens im Innen- und Aussenbereich vom EG, OG und DG ohne Niveauunterschied, [ii] Ausführung der Hebe-/Schiebetüren im Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG)) so auszuführen, dass die Schwellenhöhe nicht mehr als 20 mm beträgt und [iii]