Mit Berufungsantwort vom 5. Oktober 2016 ersuchten die Beklagten um vollumfängliche Abweisung der Berufung, eventualiter um Rückweisung der Prozesssache zur Ergänzung, insbesondere zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, eventuell – im Falle der Rückweisung an die Vorinstanz – unter Kostenfolge zulasten des Staates und unter Zusprechung eines angemessenen Entschädigung zu ihren Gunsten aus der Staatskasse (KG-act. 10). Gleichzeitig erhoben die Beklagten folgende Anschlussberufung (KG-act. 10): Hauptantrag: