und die Widerklage der Berufungsbeklagen/Widerkläger, wonach die Berufungsklägerin/Widerbeklagte zu verpflichten sei, den Berufungsbeklagten/Widerklägern Fr. 156‘500.00 als Nachbesserungskosten und Fr. 3‘200.00 als Minderwert zu bezahlen, sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Urteils und Gutheissung der Berufung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten für beide Instanzen.