a) Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, der Berufungsklägerin für Architekturleistungen die Beträge von Fr. 92‘675.55 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 15. Juni 2011 (unter Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Wädenswil) und Fr. 4‘493.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 4. März 2013 zu bezahlen. b) und die Widerklage der Berufungsbeklagen/Widerkläger, wonach die Berufungsklägerin/Widerbeklagte zu verpflichten sei, den Berufungsbeklagten/