6. Die Klägerin/Widerbeklagte wird verpflichtet, die Beklagten/Widerkläger ausserrechtlich mit CHF 25‘000.00 inkl. MwSt zu entschädigen. 7. [Rechtsmittel] 8. [Zufertigung] D. Dagegen erhob die Klägerin am 1. September 2016 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 29.6.2016 (ZPO 2013 002), zugestellt am 1.7.2016, sei in den Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 aufzuheben und unter Gutheissung der Berufung sei wie folgt zu entscheiden: Kantonsgericht Schwyz 6