3. Die Widerbeklagte wird verpflichtet, den Widerklägern CHF 3‘200.00 als Minderwert im Sinne der Erwägungen zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten werden auf CHF 25‘000.00 festgesetzt und der Klägerin/Widerbeklagten überbunden, wobei CHF 10‘000.00 über deren Verfahrenskostenvorschuss und CHF Fr. 15‘000.00 über die Vorschüsse der Widerkläger bezogen werden. Für CHF 15‘000.00 wird den Widerklägern das Rückgriffsrecht auf die Klägerin/Widerbeklagte eingeräumt.