Mit Beweisbeschluss vom 5. November 2014 ernannte das Bezirksgericht Herrn N.________, als Experten zur Erstellung eines Gutachtens (Viact. A/IX), welches vom 30. Juni 2015 datiert und am 2. Juli 2015 beim Bezirksgericht einging, nachdem am 6. März 2015 ein Augenschein durchgeführt worden war (Vi-act. A/X und D60). Mit Eingabe vom 24. August 2015 stellte die Klägerin weder Erläuterungs- oder Ergänzungsbegehren noch verlangte sie eine Oberexpertise (Vi-act. A/XI). Demgegenüber stellten die Beklagten Kantonsgericht Schwyz 5